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AFB-Fall in Pankow 2018: Gerichtliche Aufarbeitung & AFB-Monitoring gestartet!

Diese Tage wurde ein Berlin-weites, freiwilliges AFB-Monitoring gestartet, für das aktuell teilnehmende Bienenstände gesucht werden. Das im Rahmen der Berliner Bienenstrategie initiierte Projekt ist sehr zu begrüssen und schon lange überfällig. Doch ob es erfolgreich werden wird, bleibt abzuwarten: So lange bei einzelnen positiv-befundeten Völkern ganze Bienenstände komplett abgetötet werden könnten wie 2018 in Pankow geschehen, werden sich wohl verständlicherweise so einige Imker mit der Teilnahme zurückhalten (>>https://www.imkerverein-reinickendorf-mitte.de/Forderungen-Bienengesundh...).

Umso erfreulicher dass die juristische Aufarbeitung des Faulbrut-Falles in Pankow nun weitergeht: Nachdem das Oberverwaltungsgericht Münster (OVG Münster (96/19E06 lb) vom 28.1.2020) die Abtötungsanordnung von mehreren Hundert Völkern eines Berufsimkers untersagt hatte und dies nur auf wirklich erkrankte Völker beschränkt hatte, ist nun auf Basis dieses Urteils Klage gegen das Bezirksamt Pankow anhängig!
Es geht um eine Feststellungsklage zu dem Verfahren, in dem die Abtötung von 8 gesunden Bienenvölkern (>>https://www.imkerverein-reinickendorf-mitte.de/Sinnloser-Bienentod-in-Pa...) angeordnet wurde.

Bis heute hat der betroffene Imker keinen Cent aus der amtlichen Tierseuchenkasse erhalten nachdem weder diese noch der anordnende Veterinär sich dafür als zuständig erklärten.

Das neue Urteil aus Münster gewährte im Januar den vorläufigen Rechtsschutz in einem ähnlichen Fall und stellte dazu fest:


"Die Ermächtigung zum Erlass einer Tötungsanordnung für „seuchenkranke Bie-
nenvölker" erlaubt danach nicht die Tötung des gesamten Bienenstandes - sofern
nicht für jedes der in dem Stand untergebrachten Völker eine entsprechende Fest-
stellung getroffen worden ist. Neben dem eindeutigen Wortlaut (vgl. dazu schon § 1
Abs. 1 und Abs. 2 BienSeuchV) spricht für dieses Verständnis auch eine systemati-
sche Auslegung der Bienenseuchenverordnung. Der Verordnungsgeber differenziert
in § 12 BienSeuchV über die Aufhebung von Schutzmaßnahmen gegen die Ameri-
kanische Faulbrut zwischen „allen Bienenvölkern des verseuchten Bienenstandes"
(§ 12 Abs. 2 Nr. 1 BienSeuchV) und den „an der Seuche erkrankten Bienenvölkern
des verseuchten Bienenstandes" (§ 12 Abs. 2 Nr. 2 BienSeuchV). Damit wird ver-
deutlich, dass in einem verseuchten Bienenstand, in dem der Ausbruch der Seuche
festgestellt worden ist, sowohl seuchenkranke als auch nicht-seuchenkranke Bienen-
völker untergebracht sein können."

Damit gelte:
"Bei der Interessenabwägung zwischen dem öffentlichen Vollzugsinteresse und
dem persönlichen Interesse des Antragstellers an der Anordnung der aufschieben-
den Wirkung seiner Klage gegen die in den angegriffenen Tierseuchenverfügungen
ausgesprochenen Tötungsanordnungen überwiegt das Aussetzungsinteresse."

Damit unterstützt das Urteil direkt die vom Imkerverband Berlin e.V. und unserem Verein vertretene Position der selektiven und individuellen Ansprache jeden Falles (siehe auch >>https://www.imkerverein-reinickendorf-mitte.de/Stellungnahme-LV-IV-zur-A...).

Jetzt also Daumendrücken, dass diese Rechtssprechung auch an Berliner Gerichten  Gehör findet und das sinnlose Töten mehrfach negativ beprobter Bienenvölker keine Wiederholung erfährt!!!